Ein positives Urteil in der Räumungsklage ist erfreulich. Das führt allerdings nicht zwangsläufig dazu, dass der Mieter auch auszieht und Ihnen die Wohnung übergibt. Um in den Besitz der Wohnung zu gelangen, können Sie auch nicht – trotz Urteil – eigenmächtig eine Räumung durchführen. Erforderlich ist eine Räumung durch einen Gerichtsvollzieher. Diesen müssen Sie beauftragen, nachfolgend erläutern wir die einzelnen Schritte.
1. Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
Zunächst müssen Sie auf die ‚vollstreckbare Ausfertigung‘ Ihres Urteils warten. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils fertigt das Gericht nur auf Antrag aus. Diesen Antrag kann man – was raeumungsklage24.de in der Regel tut – bereits in der Klageschrift stellen, er kann aber auch jederzeit nach Urteilsverkündung gestellt werden. Nach Urteilsverkündung stellt das Gericht beiden Parteien zunächst beglaubigte Abschriften des Urteils zu, erst nachdem die Zustellung an die Gegenseite erfolgt ist, stellt das Gericht (sofern dies beantragt wurde) die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu. Zeitlich vergehen nach Urteilsverkündung in der Regel ca. 4-6 Wochen, bis Sie die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erhalten.2. Beauftragung des Gerichtsvollziehers
Nachdem Sie die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erhalten haben, können Sie einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Dazu senden Sie ein formloses Beauftragungsschreiben an die Verteilstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des Amtsgerichts. Sie können auch einen bestimmten Gerichtsvollzieher direkt beauftragen. Dem Beauftragungsschreiben müssen Sie die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils im Original beifügen.3. Bestimmung der Art der Räumung
In dem Beauftragungsschreiben sollten Sie auch die Art der Räumung bestimmen, die Sie durchführen möchten. Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Räumung, (i) die ‚normale‘ Räumung und (ii) die Berliner Räumung.- Normale Räumung
- Berliner Räumung