Für Klagen, die die Räumung von Wohnraum betreffen, sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig (bitte beachten Sie, dass das nicht zwingend auch für Gewerberäume gilt).
Für Räumungsverfahren vor den Amtsgerichten besteht kein Anwaltszwang. Mit anderen Worten, Sie können die Klage selbst einreichen und auch selbst den Gerichtstermin – wenn ein solcher stattfindet – wahrnehmen.
Es empfiehlt sich jedoch, eine Räumungsklage nicht ohne anwaltliche Unterstützung in die Wege zu leiten. Auch wenn es sich im Falle von Räumungsklagen, die sich auf eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen stützen, im wesentlichen um überschaubare Sachverhalte handelt, steckt auch in solchen Fällen der Teufel oft im Detail, und Sie müssen z.B. hinterfragen:
- Habe ich den richtigen Gegner verklagt (z.B. auch den erwachsenen Mitbewohner, auch wenn dieser nicht im Mietvertrag steht oder den Ehegatten, der im Mietvertrag steht aber bereits ausgezogen ist)?
- Ist meine Kündigung tatsächlich wirksam, stützt sich diese auf die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen (so ist z.B. eine Kündigung gerechtfertigt, wenn die Miete für 2 Monate aussteht. Das gilt aber nicht unbedingt, wenn sich die aufgelaufenen Zahlungsrückstände auf ausstehende Nebenkostennachforderungen beziehen)?
- Habe ich die Mietsache genau bezeichnet (bei der Formulierung des Antrags ist größte Sorgfalt geboten; es geht wertvolle Zeit und Geld verloren, wenn der Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen will, die Wohnung aber im Urteil nicht genau bezeichnet ist. Im schlimmsten Fall bricht der Gerichtsvollzieher die Räumung ab)?
- usw.