Wenn Sie eine Räumungsklage einleiten wollen, sind in der Regel bereits mindestens zwei Monatsmiete an Mietrückständen aufgelaufen (es sei denn, die Kündigung erfolgte wegen Fehlverhaltens des Mieters, dazu finden Sie einen Beitrag hier).
Die Erfahrung zeigt, dass oftmals auch während der Dauer der Räumungsklage keine Miete gezahlt wird. So können schnell Rückstände, die einer Jahresmiete entsprechen, zusammenkommen. Zudem ist eine Räumungsklage verhältnismäßig teuer, die Kosten liegen in der Größenordnung von weiteren 3-4 Monatsmieten.
Einige unserer Mandanten fragen an, ob es keine günstigere – legale – Variante für eine Räumung gibt. Die Antwort: Leider NEIN.
Keine „Selbstjustiz“!
Zwecks Einsparung von Kosten und Zeit mag man statt einer Räumungsklage an informelle Maßnahmen wie den Austausch des Schlosses zur Aussperrung des Mieters und anschließendes Ausräumen der Wohnung denken. Von einem solchen Vorgehen müssen wir abraten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 45/09) stellt die eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabhängig haftet. a) Gegen die eigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung kann sich der Mieter durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zugang zur Wohnung relativ einfach wehren. Einem derartigen Antrag wird in aller Regel stattgegeben, und der Vermieter hat dem Mieter nicht nur den Besitz an der Wohnung wieder einzuräumen, sondern auch die Verfahrenskosten zu tragen. b) Ebenso muss der Vermieter dem Mieter alle diesem entstandene Schäden ersetzen, also z.B. die Hotelübernachtung, wenn er von der von ihm angemieteten Wohnung ausgeschlossen worden ist. c) Wenn der Vermieter die Wohnung bereits ausgeräumt hat und der Mieter behauptet, bestimmte Sachen würden fehlen oder seien beschädigt, so muss der Vermieter sich entlasten und nachweisen, dass keine Sachen des Mieters beschädigt oder abhanden gekommen sind. d) Der Vermieter hat also bereits bei rein zivilrechtlicher Betrachtungsweise ein beträchtliches Haftungsrisiko. Darüber hinaus ist denkbar, dass der Mieter Strafanzeige gegen den Vermieter z.B. wegen Hausfriedensbruchs und Nötigung stellt.Auszug des Mieters ohne Schlüsselübergabe
Der obige Grundsatz, dass eine eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung eine verbotene Selbsthilfe ist, gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Mieter bereits ausgezogen ist, aber seine Sachen in der Wohnung belassen und die Schlüssel nicht übergeben hat. Oft ergeben sich Konstellationen, in denen beispielsweise:- der Mieter seit Wochen nicht mehr gesehen wurde,
- die Tür nicht abgesperrt ist,
- der Mieter angekündigt hat, dass er ausziehen will,
- der Mieter seine Einrichtungsgegenstände (weitestgehend) aus der Wohnung geräumt hat,