Dauer einer Räumungsklage

Inhaltsverzeichnis

Die Dauer eines Räumungsverfahrens – von der Einreichung der Klage bis zur (zwangsweisen) Räumung der Wohnung ist von mehreren Faktoren abhängig, z.B. der Arbeitsbelastung des zuständigen Amtsgerichts, ob/wie der Mieter sich verteidigt oder die Verfügbarkeit und Arbeitsauslastung des zuständigen Gerichtsvollziehers. Generell kann man sagen, dass eine Räumungsklage von der Klageeinreichung bis zur Räumung ca. 3-6 Monate dauert. Im ungünstigen Fall kann das Verfahren auch deutlich länger als 6 Monate in Anspruch nehmen. Das Verfahren kann in folgende Zwischenschritte unterteilt werden. Die Zeitangaben unten basieren auf unseren Erfahrungen, es handelt sich um reine Richtwerte.

Klageeinreichung

Die Klage beginnt mit Klageeinreichung bei Gericht. Es besteht kein Anwaltszwang.

+ 2 Wochen: Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten

Ca. 2 Wochen nach Einreichung der Klage erhalten Sie die Aufforderung des Gerichts, die Gerichtskosten zu bezahlen.

+ 2-4 Wochen: Klagezustellung an die Gegenseite

Nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses wird die Klage der Gegenseite zugestellt. Außerdem teilt das Gericht mit, in welcher Art und Weise es das Verfahren gestalten will. In aller Regel ordnet das Gericht das schriftliche Vorverfahren an. Dabei setzt das Gericht der Gegenseite  eine Frist von 2 Wochen um anzuzeigen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen möchte und eine Frist von 2 weiteren Wochen, auf die Klage zu erwidern.

+ 2-4 Wochen: Anordnung der nächsten Verfahrensschritte

Ca. 3 Wochen nach Versand der Klageschrift an die Gegenseite lässt sich das Gericht die Akte erneut vorlegen. Folgende weitere Schritte des Gerichts sind denkbar: (i)  Erfolgreiches Versäumnisurteil Bestenfalls hat der Mieter keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. In diesem Fall erfolgt erst gar keine Gerichtsverhandlung und das Gericht entscheidet zu Gunsten des Klägers mit einem Versäumnisurteil*. (ii) Anordnung der mündlichen Verhandlung Wenn die Gegenseite Verteidigungsbereitschaft anzeigt hat, bestimmt es einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

+ 4-6 Wochen: Termin zur mündlichen Verhandlung

Wann der Verhandlungstermin stattfindet, liegt allein in den Händen des Gerichts. Räumungssachen sind allerdings vorrangig und beschleunigt durchzuführen. In aller Regel ist nicht mehr als ein Gerichtstermin erforderlich. Wenn die Gegenseite nicht erscheint, ergeht ein Versäumnisurteil. Wenn eine Verhandlung stattfindet, setzt das Gericht einen sog. Verkündungstermin fest, in dem in aller Regel ein Urteil ergeht.

+ 2-5 Wochen: Erlass des Urteils

Nach dem Verkündungstermin wird die Entscheidung des Gerichts – hoffentlich ein obsiegendes Räumungsurteil – an die Parteien verschickt. In aller Regel kann man das Ergebnis des Verkündungstermins vorab telefonisch beim Gericht erfragen.

+ 2-3 Wochen: Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils, Beauftragung des Gerichtsvollziehers

Sie benötigen eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, um einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen zu können. Das Gericht versendet die vollstreckbare Ausfertigung, sobald das Urteil auch dem Gegner zugestellt wurde. In der Regel vergehen 2-3 Wochen, bevor der Kläger die vollstreckbare Ausfertigung erhält. Mit der vollstreckbaren Ausfertigung kann der Kläger den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen

+4-8 Wochen: Räumung durch den Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Räumung der Wohnung und setzt den zu zahlenden Vorschuss fest. Der Räumungstermin bestimmt sich nach der Arbeitsbelastung des zuständigen Gerichtsvollziehers. Mit Durchführung der Räumung erhalten Sie den Besitz an Ihrer Wohnung zurück, und die Sache ist abgeschlossen.

Zusammenfassung:

Die oben gemachten Angaben sollen Ihnen eine Richtschnur für die Dauer einer Räumungsklage vom Moment der Klageeinreichung bis zur tatsächlichen Räumung durch den Gerichtsvollzieher geben. Die Angaben zur Dauer sind nicht als maximale Angaben zu verstehen. Im Einzelfall kann eine Räumungsklage kann unter Umständen deutlich länger dauern, z.B. wenn Gerichte oder Gerichtsvollzieher überlastet sind und Termine jeweils deutlich später als oben angegeben verfügbar sind.   * ein Versäumnisurteil ergeht nur, wenn dies auch beantragt wurde. Gegen ein Versäumnisurteil kann der Beklagte Einspruch einlegen. Erfahrungsgemäß legen Beklagte, die keine Verteidigungsbereitschaft anzeigen auch keinen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein. Falls doch geht es wie unter Punkt 3 (ii) aufgeführt weiter.  
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