Wie verhält es sich, wenn der Mieter zwar seine Miete immer pünktlich und vollständig zahlt, es aber andere Unstimmigkeiten zwischen Vermieter und Mieter gibt? Heißt: Kann einem Mieter auch aus anderen Gründen als wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden?
I. Gesetzeslage
Nach den gesetzlichen Regelungen kann eine Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis außerdem (nur) dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein „berechtigtes Interesse“ des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
II. Beispiele
Beispiele für derartige wichtige Gründe bzw. Pflichtverletzungen des Mieters sind – neben der Nichtzahlung der Miete
- Lärmbelästigungen (Parties und/oder Alkohol- und Drogenexzesse),
- übermäßige Tierhaltung,
- Vernachlässigung/Vermüllung der Wohnung („Messies“),
- Wohnungsprostitution,
- Überbelegung,
- Drogenhandel