An die Kündigung wegen Zahlungsverzugs sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Wichtig ist, dass alle Vermieter allen Mietern kündigen und dass sich aus der Kündigung ergibt, welche Rückstände in welchen Monaten entstanden sind. Sofern der Vermieter nicht jeden einzelnen Rückstand aus jedem einzelnen Monat im Kündigungsschreiben selbst ausformulieren will, reicht es aus, der Kündigung eine aktuelle Forderungsaufstellung als Anlage beizufügen.
FAQ
Allgemeine Fragen
Wir sind eine digitale Kanzlei. Das bedeutet, Sie müssen mit uns keinen Termin vereinbaren und Akten vorbeibringen. Vielmehr können Sie das Problem auswählen, die erforderlichen Informationen in unseren Fragebogen eingeben und nötige Dokumente hochladen – und Sie sind fertig! Wir prüfen die Unterlagen und geben Ihnen eine Rückmeldung zu Ihrem Anliegen.
Natürlich können Sie uns auch per Telefon oder Email erreichen, wenn Ihnen das lieber ist.
Die Kosten für unsere Dienstleistungen sind unterschiedlich. Außergerichtliche Angelegenheiten rechnen wir zum Fixpreis ab. Bei einer gerichtlichen Vertretung sind wir an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebunden und rechnen danach ab. In jedem Fall wissen Sie genau, welche Kosten auf Sie zukommen.
Fragen betreffend eine Kündigung wegen Zahlungsverzug
In erheblichen Fällen kann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen, ohne ihn vorher abmahnen zu müssen. Die Gründe für eine solche Kündigung sind im BGB aufgeführt:
- Der Mieter gerät in zwei aufeinanderfolgenden Monaten mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug oder
- der Mieter gerät in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit Mieten in Rückstand, die das Doppelte einer Monatsmiete erreichen oder
- der Mieter ist mit der Mietsicherheit in Höhe eines Betrags, der der zweifachen Monatsmiete entspricht, in Verzug.
In diesen Fällen kann der Mietvertrag fristlos ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.
In den vorgenannten Fällen muss der Vermieter dem Mieter vor Aussprache der Kündigung nicht abmahnen. Das heißt aber nicht, dass der Vermieter Zahlungsausfälle, die unterhalb der vorgenannten Grenzen liegen, hinnehmen muss.
Sofern der Mieter Rückstände hat auflaufen lassen, die ein ähnliches Gewicht haben wie in den Fällen, die den Vermieter zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigen, kann der Vermieter den Mieter abmahnen. Die Abmahnung dient dazu, das vertragswidrige Verhalten des Mieters zu rügen und ihn vor den drohenden Konsequenzen im Wiederholungsfall – der Kündigung – zu warnen.
Nimmt der Mieter die Abmahnung nicht ernst und leistet die ausstehenden Forderungen nicht nach, kann der Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Fragen betreffend einer Kündigung wegen Fehlverhaltens
Die Kündigungsgründe für einen Mietvertrag sind eng gefasst. Ein Vermieter kann nur aus einem „wichtigen Grund“ kündigen. Neben der Nichtzahlung der Miete kann auch eine Vertragsverletzung des Mieters einen wichtigen Grund darstellen, beispielsweise Lärm erzeugen, Beleidigung/Belästigung der Mitmieter etc.
Im Gegensatz zu einer Kündigung wegen Zahlungsverzug bedarf eine Kündigung wegen Fehlverhaltens meistens eine vorherige Abmahnung. Hierbei ist das dem Mieter vorgeworfene Fehlverhalten im Detail darzulegen um ihm die Möglichkeit zu geben das Fehlverhalten abzustellen.
Erfolgt keine Abmahnung, oder ist diese zu allgemein formuliert, ist die Kündigung oft unwirksam. Wenn dem Mieter beispielsweise Lärmbelästigung vorgeworfen wird, reicht es nicht in der Abmahnung/Kündigung zu schreiben „Sie hören nachts zu laut Musik und die Nachbarn haben sich beschwert“. Vielmehr ist die Uhrzeit und Dauer der Lärmbelästigung zu nennen, nach Möglichkeit unterstützt durch ein Lärmprotokoll der anderen Mieter.
Daher empfiehlt es sich eine Kündigung wegen Fehlverhaltens durch einen Rechtsanwalt aussprechen zu lassen, der die Formalien vorher prüft.
Fragen betreffend einer Kündigung wegen Eigenbedarfs
Nein, eine Eigenbedarfskündigung können Sie ohne Anwalt durchführen. Das ist aber in der Regel nicht ratsam. Eine Kündigung muss verschiedene formale Voraussetzungen erfüllen und begründet werden. Das gilt insbesondere für Eigenbedarfskündigungen.
Im Internet gibt es viele (kostenlose) Muster als Vorlage zum download. Wenn diese aber nicht richtig angewandt werden und beispielsweise die Kündigungsgründe nicht richtig und vollständig dargestellt werden, kann es leicht passieren, dass die Kündigung unwirksam ist. Dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen. Gerade bei Eigenbedarfskündigungen ist es ratsam, die Kündigung durch einen Rechtsanwalt erstellen lassen.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
Wenn die Kündigung nicht ausreichend begründet ist oder wenn die Formalia nicht eingehalten werden (z.B. wenn der Vermieter nicht allen Mietern kündigt oder wenn nicht alle Vermieter die Kündigung erklären), kann die Kündigung unwirksam sein. In einem solchen Fall muss die Kündigung eventuell nochmals ausgesprochen werden. Die Kündigungsfristen laufen von neuem. Es kann also viel Zeit (und Geld) verloren gehen, wenn die Kündigung nicht ordentlich vorbereitet wird.
Zu den Familienangehörigen zählen, Kinder, Enkeln, Geschwister, Großeltern oder Nichten/Neffen. Bei anderen Verwandtschaftsgraden kommt es auf die konkreten Umstände an, und der Vermieter muss die persönliche Beziehung zu der Person glaubhaft darlegen. Auch für Pflegekräfte und Haushaltshilfen des Vermieters kann eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden, wenn diese Personen im Haushalt des Vermieters leben und keinen eigenen Hausstand haben.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf gelten die normalen Kündigungsfristen, die sich wiederum nach der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses richten: 3 Monate bei einer Wohndauer bis zu 5 Jahren, 6 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 5 Jahren, 9 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 8 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Fristen auch vertraglich abweichend geregelt werden. Für die Überprüfung der Kündigungsfristen benötigen wir daher immer auch den Mietvertrag.
Fragen betreffend einer Räumungsklage
Für Vermieter die eine Räumungsklage einleiten müssen bieten wir zwei unterschiedliche Produkte, RK Classic und RK Light.
RK Classic ist eine volle anwaltliche Vertretung. Wir nehmen den Sachverhalt auf und analysieren ihn, erstellen eine Klageschrift und reichen diese bei Gericht ein. Wenn es zu einer mündlichen Verhandlung kommt, vertreten wir Sie vor Gericht. Wir beantragen Vollstreckungsmaßnahmen, d.h. die Räumung durch den Gerichtsvollzieher, wenn dies erforderlich sein sollte. Sie müssen sich um nichts weiter kümmern, wir erledigen alles. Unsere Vergütung bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine genauere Übersicht über die Kosten erhalten Sie hier.)
RK Light eignet sich bei einfachen Verfahren und richtet sich an proaktive Vermieter. Gleichlaufend mit dem Produkt RK Classic nehmen den Sachverhalt auf, analysieren ihn und erstellen eine Klageschrift. Die Klageschrift reichen Sie aber nun im eigenen Namen bei Gericht ein, und Sie vertreten sich auch selber. Natürlich unterstützen wir Sie im Hintergrund. Im Vergleich zu RK Classic sparen Sie mehr als 70% der Anwaltskosten.
Sie benötigen keinen Anwalt, Sie können sich auch selbst vertreten. Allerdings ist ein Anwalt sinnvoll, damit Sie die richtigen Anträge stellen. Diese sind gerade bei einer Räumungsklage sehr wichtig, damit im Falle eines Obsiegens der Gerichtvollzieher – der sich streng an das Urteil hält – die Wohnung auch räumen kann.
Für Vermieter die sich selbst vertreten wollen, empfiehlt sich unser Produkt RK Light. Hierbei erstellen wir für Sie eine professionelle Klageschrift mit den richtigen Anträgen. Diese können Sie selber einreichen und sich bei Gericht vertreten, wir unterstützen Sie bei Bedarf im Hintergrund. Hier können Sie mehr als 70% der Anwaltskosten sparen, gleichzeitig haben Sie das gute Gefühl, dass ein Anwalt die Klageschrift erstellt hat und diese richtig ist.
Für Streitigkeiten über Wohnraummietsachen sind stets die Amtsgerichte zuständig (§ 23 GVG). Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die Mietsache liegt (§ 29 a ZPO).
Die Kosten einer Räumungsklage sind gesetzlich vorgegeben und richten sich nach der Nettomonatsmiete. Sie bestehen aus zwei Komponenten, den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Ganz grob gesagt betragen die Gerichtskosten ca. eine Monatsmiete, die Anwaltskosten zwei Monatsmieten. Eine genaue Angabe zu den zu erwartenden Kosten erhalten Sie von uns im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falles.
Wenn Sie den Fall gewinnen, muss der Mieter Ihre Kosten tragen, sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten. Falls der Mieter jedoch nicht solvent ist, bleiben Sie allerdings auf den Kosten sitzen.
Umgekehrt, falls die Klage verloren geht, müssen Sie dem Mieter die Anwaltskosten ersetzen.
Die Partei, die im Rechtsstreit unterlegen war, hat grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. D.h., wenn Ihre Räumungsklage erfolgreich war, hat der Mieter Ihre Anwaltskosten, die Gerichtskosten und gegebenenfalls auch die Kosten der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu tragen.
Allerdings zeigt die Erfahrung, dass viele Mieter, gegen die eine Räumungsklage angestrengt wird, nicht solvent sind. In aller Regel vergeht also einige Zeit, bevor der ehemalige Mieter Ihre Kosten erstattet. Schlimmstenfalls sind die Kosten auf Dauer uneinbringlich.